Was verlangt die Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern?

par BeSignal | 20 Dezember 2021 | Article Artikel

Was verlangt die Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern?

Der 23. Oktober 2019 markierte die Verkündung der Richtlinie 2019/1937 zugunsten von Hinweisgebern durch die Europäische Union (EU). Vor dieser Richtlinie wies das Schutzsystem für diese Personen in der gesamten EU, einschließlich des Sapin 2-Gesetzes, erhebliche Lücken auf. Lassen Sie uns genauer auf diese europäische Richtlinie eingehen, die im Mittelpunkt vieler laufender Diskussionen und Debatten steht.

Eine Kurzübersicht über die Richtlinie 2019/1937

Angesichts der Unzulänglichkeiten bestehender nationaler Systeme wie dem französischen Sapin 2-Gesetz führte die Richtlinie 2019/1937 neue Standards ein, um den Schutz von Hinweisgebern in den Mitgliedstaaten der EU zu stärken. Die Meldung von Verstößen gegen das EU-Recht war zuvor eine mühsame Aufgabe, die mit Hürden gespickt war. Doch welche Hinweisgeber profitieren nun von einem erweiterten Schutz gemäß dieser Richtlinie? Und wie lauten die aktuellen Verfahren für die Meldung?

Vorgaben der Richtlinie

Mit dem Ziel, den Schutz von Hinweisgebern in der gesamten EU auszuweiten, schreibt die Richtlinie 2019/1937 entgegen anfänglichen Auslegungen kein zentralisiertes System vor. Wichtige Erkenntnisse sind:

  • Die Richtlinie behandelt Meldungen zu verschiedenen Arten von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, darunter öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit und Konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, um nur einige zu nennen.
  • EU-Unternehmen und öffentliche Einrichtungen haben bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, eine personalisierte interne Meldepolitik für jede Tochtergesellschaft mit mehr als 250 Mitarbeitern umzusetzen. Alle Mitarbeiter sollten Bedenken sowohl auf Tochter- als auch auf Gruppenebene äußern können. Bis 2023 müssen Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern diesem Beispiel folgen.
  • Organisationen müssen Hinweisgeber vor allen Formen der Vergeltung und Diskriminierung schützen, sei es durch Kündigung, Suspension, Degradierung oder andere Formen, unabhängig von ihrem Status (Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, Lieferanten, externe Berater).
  • Jeder Mitgliedstaat muss eigene Meldekanäle schaffen, um die Anonymität des Hinweisgebers, die Vertraulichkeit des Prozesses und angemessene Strafen für Verstöße oder Behinderungen sicherzustellen.
  • Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern sollten Meldekanäle und -verfahren einrichten.
  • Gruppen oder einzelne Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern können Ressourcen zusammenlegen.


Wie lautet das Urteil, wenn die Frist näher rückt?

Mehrere Aspekte der Richtlinie 2019/1937 bleiben umstritten. Der Weg zur Konformität scheint langwierig zu sein, da einige Mitgliedstaaten sich für ein zentralisiertes System entscheiden, andere ihre bestehende Gesetzgebung an die Richtlinie anpassen und Unternehmen sich für ein zentrales Meldesystem einsetzen. In der Zwischenzeit müssen sich Hinweisgeber auf die bestehenden Schutzsysteme verlassen, mit ihren Stärken und Schwächen.

BeSignal: Konform mit der Richtlinie 2019/1937

Als führendes Unternehmen in Frankreich mit über 200 privaten und öffentlichen Kunden bietet BeSignal eine White-Label-Meldungsplattform, die im Einklang mit der Richtlinie 2019/1937 steht. Über einen Webbrowser zugänglich, ist sie innerhalb von nur fünf Tagen einsatzbereit.

 

Quelle: The Whistleblower Directive: key points explained and actions to take – reedsmith.com